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   BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21   

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BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21 (https://dejure.org/2022,1695)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21 (https://dejure.org/2022,1695)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 2022 - 1 BvR 2727/21 (https://dejure.org/2022,1695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Bayerischen Lobbyregistergesetzes mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 1 Abs 1 LobbyRG BY, Art 1 Abs 2 LobbyRG BY, Art 2 S 1 Nr 4 Buchst b LobbyRG BY
    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Gewerkschaften gegen Vorschriften des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (juris: LobbyRG BY) unzulässig - Subsidiarität gegenüber negativer Feststellungsklage gem § 43 Abs 1 VwGO - offene Auslegungsfragen

  • Wolters Kluwer

    Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Registrierungspflicht in Lobbyregister bei Interessenvertretung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Gewerkschaften gegen Vorschriften des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (juris: LobbyRG BY) unzulässig - Subsidiarität gegenüber negativer Feststellungsklage gem § 43 Abs 1 VwGO - offene Auslegungsfragen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayLobbyRG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3
    Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Registrierungspflicht in Lobbyregister bei Interessenvertretung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Gewerkschaften gegen Vorschriften des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (juris: LobbyRG BY) unzulässig - Subsidiarität gegenüber negativer Feststellungsklage gem § 43 Abs 1 VwGO - offene Auslegungsfragen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruhe - und das Bayerische Lobbyregistergesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt: Verfassungsbeschwerde gegen Lobbyregister scheitert

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 685
  • NVwZ 2022, 406
  • NVwZ-RR 2022, 241
  • NZA 2022, 591
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21
    Erst recht müssen die Fachgerichte vorher angerufen werden, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 145, 20 ; 150, 309 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 70; Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 101 m.w.N.).

    Außerdem ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht erforderlich, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung auszusetzen, um dann im Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 145, 20 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21
    Erst recht müssen die Fachgerichte vorher angerufen werden, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 145, 20 ; 150, 309 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 70; Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 101 m.w.N.).

    Nur soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung hingegen nicht (vgl. BVerfGE 150, 309 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21
    Erst recht müssen die Fachgerichte vorher angerufen werden, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 145, 20 ; 150, 309 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 70; Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 101 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21
    Erst recht müssen die Fachgerichte vorher angerufen werden, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 145, 20 ; 150, 309 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 70; Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 101 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21
    Erst recht müssen die Fachgerichte vorher angerufen werden, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 145, 20 ; 150, 309 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 70; Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 101 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21
    Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 ); das Bundesverfassungsgericht soll auch keine Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21
    Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 ); das Bundesverfassungsgericht soll auch keine Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21
    Beruht ein Eingriffsakt auf einer grundrechtsverletzenden Regelung, die Ausnahmen vorsieht, so müssen Beschwerdeführende vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, die Beseitigung des Eingriffakts unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken, wenn dies nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 78, 58 ).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21
    Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 ); das Bundesverfassungsgericht soll auch keine Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ).
  • KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20

    Pädophilen-Trulla

    Zu den maßgeblichen Abwägungskriterien hat das Bundesverfassungsgericht vorliegend (- X -, Rn. 31ff.) unter Bezugnahme auf seine - nach der Beschwerdeentscheidung des Senats gefasste - Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - nach Ansicht des Senats und verschiedener Auffassungen in der Literatur (vgl. Anmerkungen von: Peifer, GRUR 2022, 339ff., 341, Rn. 7; Muckel, JA 2022, 437ff., 440; Hufen, JuS 2022, 688ff., 690; Lehr, AfP 2022, 139ff., 141; Höch, NJW 2022, 685; Gerdemann, ZUM 2022, 364ff., 370; Ladeur, K&R 2022, 190, 191) eine Fortentwicklung bzw. Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und ausgeführt (Rn. 31 ff.), dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.Dies ergibt sich, wie das Bundesverfassungsgericht (Rn. 32 ff.) ausführt, als Konsequenz daraus,.
  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

    Sie hätten beim Bundesverfassungsgericht am 28. Dezember 2021 Verfassungsbeschwerde eingelegt, die mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 1 BvR 2727/21 - juris) nicht zur Entscheidung angenommen worden sei.

    Bei Art. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BayLobbyRG bedarf daher nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2022 (Az. 1 BvR 2727/21 - juris Rn. 19) insbesondere der Begriff "Tarifpartner" der Auslegung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit dem Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 1 BvR 2727/21 - juris) die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller nicht zur Entscheidung angenommen, aber auf verschiedene Unklarheiten der gesetzlichen Regelung hingewiesen, die eine für die Antragsteller günstige verfassungskonforme Auslegung zuließen.

    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 17. Januar 2022 (a. a. O. Rn. 19) hervorgehoben, es sei noch nicht geklärt, was genau unter den Ausnahmetatbestand des Art. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BayLobbyRG falle.

  • VG München, 28.10.2022 - M 30 E 22.309

    Bayerisches Lobbyregistergesetz, Feststellungsbegehren, Antrag auf Erlass einer

    Diese wurde mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (1 BvR 2727/21 - juris) nicht zur Entscheidung angenommen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2022 - 1 BvR 2727/21 - ausgeführt, dass sich die Antragsteller gegen Verpflichtungen aus einem neu geschaffenen Gesetz wenden, dessen Auslegung und Anwendung fachgerichtlich bislang nicht geklärt sei und dass die Beurteilung, ob die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften beschwert sind, von dieser Klärung abhängen könne (Rn. 17).

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